Urteile: 20-11 | 10-1 |

Unterhalt für "Kuckuckskind"

OLG Hamm | Urteil vom 14.02.2007 | Az: 11 UF 210/06

Rechtsgebiet(e): Familienrecht
Quelle: OLG Hamm - Pressemitteilung vom 09.05.07


In einem aktuellen Urteil hat der 11. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden, dass der vermeintliche Vater den für ein sog. "Kuckuckskind" geleisteten Unterhalt grundsätzlich erst dann erstattet verlangen kann, wenn die Vaterschaft des wirklichen Vaters in dem speziell dafür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren festgestellt worden ist.

Der Familiensenat des Oberlandesgerichts hat damit in zweiter Instanz die Berufung des Scheinvaters gegen ein die Zahlungsklage gegen den biologischen Vater abweisendes Urteil des Amtsgerichts Warendorf zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Der Kläger, zu dessen Gunsten bereits in einem früheren Verfahren gerichtlich festgestellt worden ist, dass er nicht der Vater des während seiner Ehe geborenen Kindes ist, kann den wirklichen Vater des Kindes erst dann wegen des von ihm gewährten Unterhalts in Anspruch nehmen, wenn die Vaterschaft des biologischen Vaters in dem speziell dafür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren festgestellt worden ist. Diese Beschränkung des Anspruchsrechts des Scheinvaters ist nach der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung im Grundsatz nicht allein deshalb wegen Treuwidrigkeit ausgeschlossen, wenn die für das gerichtliche Vaterschaftsanerkennungsverfahren allein antragsberechtigten Personen, nämlich die Mutter des Kindes bzw. das volljährige Kind sowie der biologische Vater einen solchen Antrag auf Durchführung des gerichtlichen Verfahrens nicht stellen, obwohl alle Beteiligten davon ausgehen, dass der Beklagte auch tatsächlich der wirkliche Vater des Kindes ist.

Im Hinblick auf die gegenwärtig zu der Gesamtproblematik geführte verfassungsrechtliche Diskussion hat der Familiensenat des Oberlandesgerichts gegen seine Entscheidung die Revision zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe zugelassen.



Bemessung des Selbstbehalt beim Trennungsunterhalt

BGH | Urteil vom 15.03.2006 | Az: XII ZR 30/04

Relevante Normen: § 1581 BGB
Rechtsgebiet(e): Familienrecht


a) Der Selbstbehalt gegenüber einem Anspruch auf Trennungsunterhalt oder nachehelichen Ehegattenunterhalt (Ehegattenselbstbehalt) kann nicht generell mit dem Betrag bemessen werden, der als notwendiger Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger oder ihnen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellter Kinder im Rahmen des Verwandtenunterhalts gilt. Er ist vielmehr in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) und dem notwendigen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB) liegt (Fortführung des Senatsurteils vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 3/03 - FamRZ 2005, 354 ff.).

b) Einer zusätzlichen Grenze der Leistungsfähigkeit nach den individuellen ehelichen Lebensverhältnissen bedarf es nach der neueren Rechtsprechung des Senats zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten nicht mehr (Abgrenzung zu den Senatsurteilen BGHZ 109, 72, 83 f. und vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1358 f.; Fortführung des Senatsurteils BGHZ 153, 358, 364 f.).



Zur Verwertbarkeit von Gutachten im Vaterschaftsprozess

BGH | Urteil vom 01.03.2006 | Az: XII ZR 210/04

Rechtsgebiet(e): Familienrecht
Quelle: BGH - Pressemitteilung vom 03.03.06, 32/06


Ein gerichtliches Abstammungsgutachten ist auch dann verwertbar, wenn es nicht hätte eingeholt werden dürfen, weil die Anfechtung der Vaterschaft auf einen heimlich eingeholten DNA-Vaterschaftstest gestützt war.

Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung zu Gutachten im Rahmen der Klärung der Vaterschaft nach seiner Entscheidung aus dem Jahr 2005 weiterentwickelt.

Er hatte am 12. Januar 2005 entschieden, dass eine ohne Zustimmung des Kindes bzw. seiner allein sorgeberechtigten Mutter eingeholte sogenannte DNA-Vaterschaftsanalyse im Rahmen einer Vaterschaftsanfechtungsklage nicht verwertet werden kann (BGHZ 162, 1 ff.).

Nunmehr war über einen Fall zu entscheiden, in dem das Oberlandesgericht im Jahre 2004 –also vor Bekanntwerden dieser Rechtsprechung- die gegenteilige Auffassung vertreten und deshalb ein Blutgruppengutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen eingeholt hatte, demzufolge die Vaterschaft des Klägers ausgeschlossen war. Es hatte deshalb der Klage stattgegeben und festgestellt, dass der Kläger nicht der Vater sei. Mit seiner dagegen gerichteten Revision machte das beklagte Kind geltend, auch dieses Gutachten dürfe nicht verwertet werden, weil es in prozeßordnungswidriger Weise erhoben worden sei. Da die Beweisanordnung auf dem Verstoß gegen das Verbot der Berücksichtigung des „heimlichen“ DNA-Vaterschaftstests beruhe, setze sich das Verwertungsverbot, dem dieses Privatgutachten unterliege, an dem vom Gericht eingeholten Gutachten fort (sogenannte Fernwirkung).

Dem ist der Senat nicht gefolgt. Auch unter Berücksichtigung der sogenannten „fruit of the poisonous tree“ - Doktrin sei das Ergebnis einer gerichtlichen Beweisaufnahme im Zivilprozeß nicht schon deshalb unverwertbar, weil der Beweis nicht hätte erhoben werden dürfen. Ein solches –in der Zivilprozeßordnung nicht vorgesehenes- Verwertungsverbot komme allenfalls in Betracht, wenn die Einholung oder Verwertung des gerichtlichen Gutachtens einen erneuten Eingriff in die Grundrechte des Kindes bedeute, den es auch unter Berücksichtigung verfassungsrechtlich geschützter Rechte des Klägers nicht hinzunehmen brauche.

Bei der Abwägung der Grundrechte beider Parteien ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rechte des Kindes hier –anders als bei der Verwertung des „heimlichen“ Vaterschaftstests- hinter dem Recht des Klägers auf Kenntnis seiner Vaterschaft und auf Berücksichtigung des in einem rechtsförmigen Verfahren eingeholten Abstammungsgutachtens nicht zurückstehen müsse. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass das Kind im Verfahren die Möglichkeit gehabt hätte, durch ein Zwischenurteil klären zu lassen, ob es sich dem Blutgruppengutachten unterziehen müsse.



Unterhaltspflicht trotz Arbeitslosengeld II

OLG Stuttgart | Urteil vom 14.02.2006 | Az: 17 UF 247/05

Rechtsgebiet(e): Familienrecht, Sozialrecht | Gesundheitsrecht
Quelle: OLG Stuttgart - Pressemitteilung vom 14.02.06


Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte darüber zu entscheiden, ob ein Empfänger von Arbeitslosengeld II seiner volljährigen und in Ausbildung befindlichen Tochter Unterhalt schuldet.

Der 46 Jahre alte Vater hat seinen Arbeitsplatz verloren und bezieht seit Januar 2005 zusammen mit seiner Ehefrau Leistungen nach dem SGB II (sog. Hartz IV) in Höhe von derzeit 1.337,79 €.

Der Vater möchte den von ihm früher anerkannten Unterhalt von 100,-- € monatlich ab Januar 2005 nicht mehr bezahlen. Wegen einer Herzerkrankung könne er nicht arbeiten.

Das Oberlandesgericht hat nun entschieden, dass der Vater seiner Tochter für die Zeit der Berufsausbildung weiterhin Unterhalt schuldet. Von einer Erwerbsunfähigkeit könne angesichts des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II (der Arbeitsfähigkeit voraussetzt) nicht ausgegangen werden. Als angelernter Arbeiter könne der Vater bei einem Stundenlohn von 8,-- € monatlich 992,-- € netto verdienen. Nach Abzug eines Berufsaufwands von 5% und eines Selbstbehalts in Höhe von 890,-- € könne er deshalb 53,-- € im Monat an seine Tochter bezahlen. Diesen Betrag könne er auch durch eine geringfügige Beschäftigung verdienen, ohne dass die ihm derzeit gewährten staatlichen Leistungen gekürzt würden.

Der Senat hatte in diesem Verfahren polnisches Recht anzuwenden, da die Tochter in Polen lebt und polnische Staatsangehörige ist. Bei Anwendung deutschen Rechts hätte eine Unterhaltsverpflichtung des Vaters wegen seiner Erwerbsverpflichtung in gleicher Höhe bestanden.



Betreuer ist befugt, in ärztliche Maßnahmen auch gegen den natürlichen Willen eines im Rechtssinne einwilligungsunfähigen Betreuten einzuwilligen

BGH | Urteil vom 01.02.2006 | Az: XII ZB 236/05

Relevante Normen: § 28 Abs. 2 FGG; § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB
Rechtsgebiet(e): Familienrecht, Medizinrecht


a) Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG ist nur dann zulässig, wenn im Vorlagebeschluss hinreichend dargelegt wird, dass das vorlegende Oberlandesgericht bei Befolgung der Rechtsansicht, von der es abweichen will, eine andere als die von ihm beabsichtigte Endentscheidung treffen müsste.

b) Der Betreuer ist als gesetzlicher Vertreter des Betreuten grundsätzlich befugt, in ärztliche Maßnahmen auch gegen den natürlichen Willen eines im Rechtssinne einwilligungsunfähigen Betreuten einzuwilligen.

c) Im Rahmen einer genehmigten Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB umfasst diese Befugnis ausnahmsweise auch das Recht, erforderlichenfalls einen der ärztlichen Maßnahme entgegenstehenden Willen des Betreuten zu überwinden (Fortführung des Senatsbeschlusses BGHZ 145, 297 ff.).



Voraussetzung des Rentensplitting bei gesetzlicher Rentenanwartschaft

BGH | Beschluss vom 18.01.2006 | Az: XII ZB 75/01

Relevante Normen: § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB
Rechtsgebiet(e): Familienrecht


Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte in der Ehezeit gesetzliche Rentenanwartschaften nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB und Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB erworben, setzt die Durchführung des (auch teilweisen) Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, dass seine gesetzlichen Rentenanwartschaften für sich allein höher sind als die gesetzlichen Rentenanwartschaften, die Anwartschaften auf Beamtenversorgung oder sonstige Versorgungsanrechte des Ausgleichsberechtigten für sich allein oder zusammengenommen.



Keine Ausgleichsrente bei Wiederverheiratungsklausel (hier: Versorgungsverordnung der Volkswagen AG)

BGH | Urteil vom 07.12.2005 | Az: XII ZB 39/01

Relevante Normen: § 3 a VAHRG
Rechtsgebiet(e): Familienrecht


Enthält eine Versorgungsordnung die Regelung, dass ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung wegfällt, wenn der Witwer oder die Witwe wieder heiratet (sog. Wiederverheiratungsklausel), kann ein geschiedener, wieder verheirateter Ehegatte von dem Träger der Versorgung nicht die Zahlung einer Ausgleichsrente im Wege des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 3 a VAHRG verlangen (hier: Versorgungsordnung der Volkswagen AG).





Ende der Ehezeit nach § 1587 Abs. 2 BGB bei Ruhen des Verfahrens

BGH | Beschluss vom 07.12.2005 | Az: XII ZB 34/01

Relevante Normen: § 1587 Abs. 2 BGB
Rechtsgebiet(e): Familienrecht


Das Ende der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB wird durch den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestimmt, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat. Das ist regelmäßig
der älteste noch rechtshängige Antrag, auch wenn es zur Aussetzung oder zum tatsächlichen Stillstand dieses Scheidungsverfahrens gekommen war.



Können nacheheliche Einkünfte als die ehelichen Lebensverhältnisse prägend angesehen werden?

BGH | Urteil vom 23.11.2005 | Az: XII ZR 51/03

Relevante Normen: § 1578 Abs. 1 BGB
Rechtsgebiet(e): Familienrecht


a) Die ehelichen Lebensverhältnisse können auch dadurch geprägt werden, dass ein Ehegatte mit Rücksicht auf eine zu erwartende Erbschaft davon absieht, in angemessener Weise für sein Alter vorzusorgen. In einem solchen Fall können auch erst nach der Scheidung anfallende Einkünfte aus einer Erbschaft insoweit als prägend angesehen werden, als sie - über die tatsächlich betriebene Altersvorsorge hinaus - für eine angemessene Altersversorgung erforderlich gewesen wären.

b) Zur unterhaltsrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit von Betriebskosten (hier: Personalkosten eines Rechtsanwalts).

c) Zur Beachtlichkeit von Aufwendungen für eine erst nach der Scheidung abgeschlossene Lebensversicherung.

d) Zur Berücksichtigung des Wohnvorteils, wenn einer der Ehegatten mit seinem Anteil an dem Erlös aus der Veräußerung des früheren Familienheims neues Wohneigentum erworben hat (im Anschluss an Senatsurteile vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - FamRZ 2001, 1140, 1143; vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 92 und vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986, 991).

e) Soweit Einkünfte eines Ehegatten nicht aus Erwerbstätigkeit herrühren, bedarf eine Abweichung vom Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Lebensstandard der besonderen Begründung.



Das staatliche Kindergeld ist in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes anzurechnen

BGH | Urteil vom 26.10.2005 | Az: XII ZR 34/03

Rechtsgebiet(e): Familienrecht


a) Das staatliche Kindergeld ist in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes anzurechnen.

b) Auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes ist seine - um eine Ausbildungspauschale verminderte - Ausbildungsvergütung ebenfalls in vollem Umfang bedarfsdeckend anzurechnen.

c) Beides gilt auch dann, wenn das Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt, der mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.