Urteile: 29-20 | 19-10 | 9-1 |

Keine Mitstörerhaftung des Anschlussinhabers bei Musikdownload über Filesharing-Systeme durch Familienangehörige

OLG Frankfurt a.M. | Beschluss vom 20.12.2007 | Az: 11 W 58/07

Relevante Normen: UrhG § 97
Rechtsgebiet(e): Internetrecht, Urheberrecht
Quelle: JurPC Web-Dok. 9/2008, Abs. 1 - 19


Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird, ist der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weitere Anhaltspunkte für eine zu erwartende Rechtsverletzung verpflichtet, seine Familienangehörigen bei der Nutzung seines Anschlusses zu überwachen.



Veröffentlichung von Fotos in Privatsituationen in der Presse

Urteil vom 19.06.2007 | Az: VI ZR 12/06

Rechtsgebiet(e): Urheberrecht
Quelle: Pressemitteilung des BGH, Nr. 77/07 vom 19.06.2007


Der Bundesgerichtshof hat zur Unzulässigkeit der Veröffentlichung von Fotos in der Presse entschieden.

Streitig war die Ablichtung der Lebensgefährtin eines bekannten Musikers, die sie in einer privaten Situation zeigte.

Die Beklagte veröffentlichte in der Illustrierten "BUNTE" zwei Fotos, die die Klägerin zusammen mit ihrem Lebensgefährten, dem Musiker Herbert Grönemeyer, in Rom in einem Café und beim Bummeln in einer Fußgängerzone zeigen.

Auf dem Bild im Café blickt die Klägerin ihren Lebensgefährten an, während sie gerade ihre Kaffeetasse zum Mund hebt. In der Bildnebenschrift heißt es: "DIE BLICKE DER LIEBE … Grönemeyer und seine Freundin S. zeigen sich öffentlich in einem römischen Café".

Auf dem anderen Foto bummeln die Klägerin und ihr Lebensgefährte in einer Fußgängerzone. Darunter heißt es:

Herbert Grönemeyer: Männer brauchen viel Zärtlichkeit - das gilt auch für ihn

"Das Leben geht weiter", hat er im Radio gesagt, "man kann sich nicht immer rumdrücken." Jetzt hat er das Zitat in einen neuen Frühling umgesetzt: Herbert Grönemeyer, 48, Songpoet mit der Würgestimme, flaniert mit seiner Schweizer Liebe S. F., 32, durch Rom. Der Krebstod seiner Ehefrau und des Bruders 1998 hatte Grönemeyer nach London in die Isolation getrieben. Aber dann hat er sich wohl an einen eigenen Text erinnert: "Der Mensch heißt Mensch, weil er sich anlehnt und vertraut und weil er lacht, weil er lebt." Das Ergebnis ist auf diesen Seiten zu besichtigen.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, diese Aufnahmen erneut zu veröffentlichen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Der VI. Zivilsenat hat in Fortführung seiner Rechtsprechung zu dem aus §§ 22, 23 KUG entwickelten abgestuften Schutzkonzept bei der Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die beanstandeten Aufnahmen zeigen die Klägerin in einer erkennbar privaten Situation, die in keinem Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis steht. Ein Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse oder eine Information über ein zeitgeschichtliches Ereignis, welches die Veröffentlichung der Bilder hier rechtfertigen könnte, ist weder den Abbildungen noch der beigefügten Wortberichterstattung zu entnehmen. Dass ihr Lebensgefährte Teile seines Privatlebens im Rahmen seiner Song -Texte künstlerisch verarbeitet hat, kann nicht zur Folge haben, dass die Klägerin eine Berichterstattung über ihre Privatsphäre hinnehmen müsste.



Gedichttitelliste I

BGH | Urteil vom 24.05.2007 | Az: I ZR 130/04

Relevante Normen: UrhG § 4 Abs. 2, UrhG § 87a
Rechtsgebiet(e): Urheberrecht


a) Für den Schutz einer Sammlung (hier: einer Gedichttitelliste) als Datenbankwerk reicht es aus, dass die Sammlung in ihrer Struktur, die durch Auswahl oder Anordnung des Inhalts der Datenbank geschaffen worden ist, einen individuellen Charakter hat.

b) Die Verkörperung der auf persönlicher geistiger Schöpfung beruhenden Konzeption in einer Datenbank ist zwar Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz als Datenbankwerk; der Urheber muss die dafür notwendigen nichtschöpferischen Arbeiten aber nicht selbst erbracht haben.

c) Das Recht des Urhebers an einem Datenbankwerk und das Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers bestehen unabhängig voneinander mit verschiedenem Schutzgegenstand.



Gedichttitelliste II

BGH | Beschluss vom 24.05.2007 | Az: I ZR 130/04

Relevante Normen: Datenbankrichtlinie Art. 7 Abs. 2 lit. a, UrhG § 87b
Rechtsgebiet(e): Urheberrecht


Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (Datenbankrichtlinie) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Kann eine Übernahme von Daten aus einer (gemäß Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie) geschützten Datenbank in eine andere Datenbank auch dann eine Entnahme im Sinne des Art. 7 Abs. 2 lit. a der Datenbankrichtlinie sein, wenn sie aufgrund von Abfragen der Datenbank nach einer Abwägung im Einzelnen vorgenommen wird, oder setzt eine Entnahme im Sinne dieser Vorschrift einen Vorgang des (physischen) Kopierens eines Datenbestandes voraus?



Haftung des Webhosting-Anbieters für Urheberrechtsverletzungen

Landgericht Köln | Urteil vom 21.03.2007 | Az: 28 O 15/07

Relevante Normen: UrhG § 19a, BGB §§ 823, 1004 analog, TDG § 11 (a.F.)
Rechtsgebiet(e): Urheberrecht
Quelle: JurPC Web-Dok. 177/2007, Abs. 1 - 43


1. Zugänglichmachen im Sinne des § 19 a UrhG setzt nur voraus, dass der Zugriff auf das betreffende geschützte Werk eröffnet ist. Öffentlich ist eine Werkwiedergabe bereits dann, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist, wobei zur Öffentlichkeit jeder gehört, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
2. Der Webhosting-Anbieter haftet für das Anbieten und Herunterladen von Musikdateien auf seiner Plattform im Hinblick auf die Unterlassungsverpflichtung jedenfalls als Störer. Der Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin ist nicht dadurch berührt, dass der Verfügungsbeklagte als Veranstalter eines Hosting-Dienstes für die eingestellten und zum Abruf bereit gestellten Dateien nach dem Teledienstegesetz (TDG) (bzw. nun nach dem Telemediengesetz) nur eingeschränkt haftet. Aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass § 11 TDG keine Anwendung auf Unterlassungsansprüche findet.
3. Völlig unstreitig ist, dass es dem Betreiber einer Hosting-Plattform im Internet, wo täglich bis zu 100.000 Dateien hochgeladen werden, nicht zuzumuten ist, die Angebote vor Veröffentlichung im Internet auf mögliche Rechtsverletzungen hin zu untersuchen. Demgegenüber ist allerdings von erheblicher Bedeutung, dass der Betreiber durch die Einnahmen aus dem sog. Premium-Zugang an von den Nutzern begangenen Urheberrechtsverletzungen beteiligt ist und hiervon in erheblichem Maße profitiert. Dies bedeutet, dass ein Diensteanbieter und Plattformbetreiber immer dann, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren muss (vgl. §11 Satz 1 Nr. 2 TDG), sondern auch Vorsorge treffen muss, dass es möglichst nicht zu derartigen weiteren Urheberrechtsverletzungen kommt. Die Prüfungspflicht des Dienstanbieters im Sinne des §11 TDG wird erst durch die Kenntnis von rechtsverletzenden fremden Informationen aktiviert und es kommt zu einer Störung des Diensteanbieters selbst erst im Hinblick auf Rechtsverletzungen, die einer klaren Rechtsverletzung nachfolgen, von der dem Diensteanbieter Kenntnis verschafft worden ist.



Nutzung eines Werks im Internet mittels Framing

Landgericht München I | Urteil vom 10.01.2007 | Az: 21 O 20028/05

Relevante Normen: § 19a UrhG
Rechtsgebiet(e): Internetrecht, Urheberrecht
Quelle: JurPC Web-Dok. 12/2007, Abs. 1 - 63


1. Das Darstellen externer Dateien im Browser eines Internetnutzers mittels der Technik des "Framing" stellt ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG dar.

2. Die vom Nutzer der Seite nicht willkürlich beeinflusste, sondern allein vom Ersteller der Website veranlasste Zulieferung einer Datei von einem beliebigen Ort im Internet macht ein in dieser Datei verkörpertes Werk zugänglich. § 19 a UrhG setzt die Fertigung einer physikalischen Kopie als Vorstufe des Zugänglichmachens ebenso wenig voraus wie Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr L 167 vom 13.10.2001 S. 32-36).

3. Der Inhaber der Domain, unter der die Webseite mit "Frames" abrufbar ist, muss auch die Verantwortung für das Bestehen der Nutzungsrechte an den wiedergegebenen Inhalten übernehmen, wobei im Hinblick auf die eigene Nutzungsbefugnis bei Verlinkung auf Werke, die vom Berechtigten ins Netz gestellt wurden, ggfs. auf § 31 Abs. 5 UrhG rekurriert werden kann.

4. Zwei Verletzer, die ein geschütztes Werk in der Weise nutzen, dass der eine unberechtigt eine Dateikopie des Werkes zur Erstellung eines Webauftrittes auf seinem Server ablegt und der andere diese Kopie - ebenfalls ohne Einverständnis des tatsächlich Berechtigten - mittels "Framing" in seine Website einbindet, haften als Nebentäter jeweils auf den vollen Schaden der von ihnen veranlassten öffentlichen Zugänglichmachung; sie stehen insoweit nicht in einem Gesamtschuldverhältnis.



Perlentaucher-Entscheidung

LG Frankfurt a.M | Urteil vom 23.11.2006 | Az: 2-03 O 172/06

Relevante Normen: UrhG §§ 97, 16, 17, 12 Abs. 2
Rechtsgebiet(e): Urheberrecht
Quelle: JurPC Web-Dok. 4/2008


Die Sekundärnutzung urheberrechtlich geschützter Textvorlagen (hier: Originalbuchkritiken) in eigengestalteten Kurzfassungen ("abstracts") dieser Vorlagen stellt keinen Eingriff in die urheberrechtlichen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte dar, da es bereits an einer 1:1-Dokumentation der Textauszüge fehlt, wenn wie vorliegend in den "abstracts" nur sehr kleine Teile der Originalkritiken wie z.B. einzelne Wörter, Sätze oder Satzteile, verwendet werden. Vielmehr stellen die "abstracts" zulässige Inhaltsmitteilungen im Sinne des § 12 Abs. 2 UrhG dar.



Übernahme eines Zeitungsartikels im Internet als Urheberrechtsverletzung

Landgericht I | Urteil vom 15.11.2006 | Az: 21 O 22557/05

Relevante Normen: UrhG §§ 2, 3
Rechtsgebiet(e): Urheberrecht
Quelle: JurPC Web-Dok. 150/2006, Abs. 1 - 44


1. Für Zeitungsartikel der in Rede stehenden Art kann grundsätzlich der urheberrechtliche Schutz als Schriftwerk gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Urhebergesetz in Anspruch genommen werden. Sie beruhen in der Regel auf einer persönlichen, geistigen Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 Urhebergesetz.

2. Bei nicht vollständiger und identischer Übernahme des Zeitungsartikels, kommt es für die Beurteilung als Urheberrechtsverletzung darauf an, ob die konkrete entlehnte Textpassage für sich selbst eine persönliche geistige Schöpfung darstellt, also für sich selbst Urheberrechtsschutz genießt. Voraussetzungen für den Schutz von Werkteilen gegen Verletzungshandlungen ist nämlich, dass der entlehnte Teil für sich genommen den Schutzvoraussetzungen des § 3 Urhebergesetz genügt, also eine geistige Schöpfung darstellt (vorliegend verneint).

3. Die Urheberschutzfähigkeit kann sich auch durch die kreative Leistung bei der Auswahl, Zusammenstellung und Anordnung des Inhalts ergeben (vorliegend verneint).



KunstUrhG: Foto eines Politikers in der Werbung

BGH | Urteil vom 26.10.2006 | Az: I ZR 182/04

Relevante Normen: KunstUrhG § 22, KunstUrhG § 23, BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, BGB § 823 Abs. 1
Rechtsgebiet(e): Urheberrecht


a) Die unbefugte kommerzielle Nutzung eines Bildnisses begründet im Allgemeinen - sei es unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes oder der ungerechtfertigten Bereicherung - einen Anspruch auf Zahlung der angemessenen Lizenzgebühr, ohne dass es darauf ankommt, ob der Abgebildete bereit oder in der Lage gewesen wäre, gegen Entgelt Lizenzen für die Verbreitung und öffentliche Wiedergabe seines Bildnisses einzuräumen.

b) Eine prominente Persönlichkeit aus dem Bereich der Zeitgeschichte muss es zwar regelmäßig nicht dulden, dass das eigene Bildnis von Dritten für deren Werbezwecke eingesetzt wird. Doch findet auch hier eine Güterabwägung statt, die dazu führen kann, dass die Verwendung des fremden Bildnisses in einer Werbeanzeige, die sich satirisch mit einem aktuellen Tagesereignis auseinandersetzt, vom Betroffenen hingenommen werden muss.



Mitstörerhaftung bei Urheberrechtsverletzung im Rahmen des Filesharing

LG Mannheim | Urteil vom 29.09.2006 | Az: 7 O 76/06

Rechtsgebiet(e): Internetrecht, Urheberrecht
Quelle: JurPC Web-Dok. 33/2007


Die Haftung desjenigen, der nicht selbst den Urheberrechtsverstoß begangen hat, und ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, als Störer in Anspruch genommen wird, setzt voraus, dass Prüfungspflichten verletzt wurden. Der Umfang der Prüfungspflichten bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem Störer nach den Umständen eine Prüfung zumutbar war. Soweit ein Anschlussinhaber seinen Familienangehörigen, insbesondere seinen Kindern den Internetanschluss zur Verfügung stellt, beruht die Eröffnung des Zugangs auf dem familiären Verbund. Prüfungs- und Überwachungspflichten sind in diesen Fällen nur insoweit anzunehmen, als diese im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter auch auf anderen Betätigungsfeldern notwendig ist. Eine dauerhafte Überprüfung des Verhaltens der Kinder ist nicht zumutbar. Bei einem volljährigen Kind, das bezüglich Computer- und Internettechnologie einen Wissensvorsprung vor den Eltern hat, kann es sinnvollerweise keiner belehrenden Einweisung über die Nutzung des Internet bedürfen.